Aufwendungen für eine Auswärts-Unterkunft sind steuerlich interessant, wenn der auswärtige Wohnsitz beruflich begründet ist. Aber es gibt eine Obergrenze, die bei 1.000 Euro monatlich liegt, mehr wird nicht anerkannt. Anders sieht es aber unter Umständen aus, wenn die Wohnung im Ausland liegt.

Der BLB-Tipp:   Auswärtstätigkeit war und ist ein Thema, bei dem der steuerliche Laie viel Geld verschenken kann, wenn er die Details nicht kennt und beachtet. Für den Lohnsteuerhilfeverein ist das Routine, da ist der Mitgliedsbeitrag gut angelegt.

Versorgungsbezüge, also „Beamtenrenten“, werden anders besteuert als normale Renten. Kompliziert kann die Freibetragsberechnung werden, wenn jemand mehr als einen Versorgungsbezug kassiert. 

Der BLB-Tipp:   Da sich die Rechtsgelehrten aktuell nicht einig sind, wie sich der steuerlich wirksame Freibetrag berechnet, sollten betroffene Steuerbescheide offen gehalten werden, so dass sie nach einem Urteil noch abgeändert werden können.
 

Ob bei Rentenzahlungen oder ausgezahlten Renten- oder Lebensversicherungen – der Fiskus hält mehr und mehr die Hand mit auf und möchte die Einnahmen gern irgendwie versteuern, sei es als steuerpflichtige Rente oder als Kapitaleinkünfte.

Der BLB-Tipp:  Die steuerliche Behandlung kann kompliziert werden, insbesondere dann, wenn eine Lebensversicherung nach dem 31.12.2004 abgeschlossen wurde. Lassen Sie uns vorsichtshalber einen Blick darauf werfen.

Nicht viel anders sieht es bei einer Riesterrente aus, die man sich entweder als Rente oder als Einmalzahlung zukommen lassen kann. Hier gibt es ebenfalls eine Jahresgrenze. Ab 2018 greift die ermäßigte Besteuerung.

Der BLB-Tipp:    Die Finanzämter behandeln das im Prinzip korrekt. Aber, und das gilt für allerlei steuerliche Sachverhalte: „im Prinzip“ ist keineswegs identisch mit „auf jeden Fall“. Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Wir kontrollieren das gern.
 

Handwerk und haushaltsnahe Dienstleistungen sind steuerlich begünstigt. Das gilt einem Urteil des Finanzgerichtes Baden-Württemberg auch für die Einrichtung und den Betrieb eines häuslichen Notrufsystems.

Der BLB-Tipp:    Interessant ist, dass dies dem Urteil zufolge auch im betreuten Wohnen gilt. Bisher sind die Finanzämter gern davon ausgegangen, dass derartige Services beim betreuten Wohnen quasi inklusive sind. Steuerlich sind sie es nicht.

Zu den begünstigten Handwerkstätigkeiten zählt auch das Anlegen von Wegen, aber einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofes zufolge nicht Straßenarbeiten und das Anlegen von Gehwegen jenseits der Grenzen des eigenen Grundstücks.

Der BLB-Tipp:    Falls Sie solche Kosten geltend gemacht und Ihr Finanzbeamter dieses Urteil nicht verschlafen hat, hat er die Kosten gestrichen. Verzichten Sie auf den Einspruch, wenn es nur um diesen Punkt geht. Ansonsten fragen Sie uns.