Letztes Jahr haben die Finanzämter ca. 3,3 Millionen Einsprüche bearbeitet, wurde jüngst mitgeteilt. So weit so gut. Zwei von drei der Einsprüche waren erfolgreich. Also waren mindestens 2,2 Millionen Bescheide vorher falsch – nicht so gut.
Der BLB-Tipp:   Lassen Sie Ihren „verdächtigen“ Steuerbescheid von uns prüfen. Oder besser noch: Überlassen Sie die Steuererklärung gleich ganz unseren Profis.

Für alle Spenden, die für Flutopfer in Rheinland-Pfalz und NRW geleistet werden, gelten vereinfachte Regeln für den steuerlichen Nachweis. Bei Zahlungen auf ein Spendensonderkonto genügt der Kontoauszug. Wurde auf ein Treuhandkonto eines Dritten überwiesen, reicht eine Zuwendungsbestätigung des Spendenempfängers.
Der BLB-Tipp:    Bitte schieben Sie Ihre gute Absicht nicht auf die lange Bank. Dort schlummert sie irgendwann ein oder fällt hinten runter.

Kita- und Hortkosten können übers Jahr ganz schön teuer werden. Wenn die Firma sich daran beteiligt, freut es Mama und oder Papa, egal, ob der Boss das aus lauter Freundlichkeit oder aus Eigennutz tut. Unklar war aber die steuerliche Behandlung.
Der BLB-Tipp:    Ein Finanzgericht hat Klarheit geschaffen. Zahlt der Arbeitgeber die Kinderbetreuungskosten ganz oder teilweise, ist diese Erstattung abzuziehen. Steuerlich von Vorteil ist nur der Teil der Kosten, der nicht erstattet wurde.
 

Wem aufgrund eines fehlenden oder zu gering bemessenen Freistellungsauftrages Kapitalertragssteuer abgezogen wurde, kann sich die ggf. über die Steuererklärung vom Finanzamt zurück holen. Das erledigen wir gern für Sie.
Der BLB-Tipp:     Für ausländische Mitbürger, die in Deutschland keine Erklärung einreichen, gibt es ab sofort neue Antragsformulare zur Erstattung der Steuer.
 

Nicht neu ist die Regelung, dass Abfindungen, die ein Arbeitgeber beim vorzeitigen Ausscheiden aus der Firma zahlt, ermäßigt besteuert werden. Anders haben die Finanzämter das gesehen, wenn das Ende des Jobs vom Arbeitnehmer gewollt war.
Der BLB-Tipp:   Das hessische Finanzgericht ist anderer Meinung. Alle Abfindungen sind gleich zu behandeln. Die ermäßigte Besteuerung gilt auch für solche Fälle.
 

Immer mal wieder denken sich die Leute etwas aus, um beim Lohn die Steuer zu umgehen. Steuerfrei für Arbeitgeber und für Arbeitnehmer ist z. B. die kostenlose Überlassung eines Mobilfunktelefons inkl. Übernahme der laufenden Kosten.
Der BLB-Tipp:  Das ist nach Auffassung des Finanzgerichtes München auch erlaubt, wenn der Angestellte sein Telefon zuvor für 1 Euro an die Firma verkauft hat.