Viel Leistung für wenig GeldIm deutschen Steuerrecht verliert man leicht den Überblick. Mit der Übergabe Ihrer steuerlichen Belange in professionelle Hände sparen Sie Zeit und Geld. Die Gewähr dafür, dass die Steuerlast so gering wie möglich und ein Erstattungsanspruch so hoch wie möglich ist, bekommt man nur, wenn man mit seiner Steuererklärung alle gesetzlichen Möglichkeiten optimal ausschöpft, eigene Fehler vermeidet und Fehler des Finanzamtes aufdeckt. Zu dieser Dienstleistung sind in Deutschland nur Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine befugt und geschult.
Im Unterschied zum Steuerberater stellt Ihnen der Lohnsteuerhilfeverein, der allein den Interessen seiner Mitglieder verpflichtet und nicht gewinnorientiert tätig ist, seine umfangreichen Leistungen nicht in Rechnung. Als Mitglied zahlen Sie lediglich einen vergleichsweise günstigen Jahresbeitrag. Dieser ist nach Beitrags-Klassen sozial gestaffelt. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Beitragsklasse | von € | bis € | Beitrag in € | 1 | | 5.000 | 48,00 | 2 | 5001 | 10.000 | 58,00 | 3 | 10001 | 15.000 | 68,00 | 4 | 15001 | 20.000 | 78,00 | 5 | 20001 | 25.000 | 88,00 | 6 | 25001 | 30.000 | 98,00 | 7 | 30001 | 35.000 | 108,00 | 8 | 35001 | 40.000 | 118,00 | 9 | 40001 | 45.000 | 128,00 | 10 | 45001 | 50.000 | 138,00 | 11 | 50001 | 55.000 | 148,00 | 12 | 55001 | 60.000 | 158,00 | 13 | 60001 | 70.000 | 168,00 | 14 | 70001 | 80.000 | 178,00 | 15 | 80001 | 90.000 | 188,00 | 16 | 90001 | offen | 198,00 |
Alle Leistungen sind mit dem Mitgliedsbeitrag abgegolten. Die Höhe richtet sich nach der Beitragsbemessungsgrundlage.
Die Bemessungsgrundlage wird wie folgt ermittelt:
- Bruttoarbeitslohn einschließlich Versorgungsbezüge nach Lohnsteuerkarte(n) sowie nach Doppelbesteuerungsabkommen und / oder Auslandstätigkeitserlass zuzüglich:
- außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG (z.B. Arbeitslohn für mehrere Jahre, steuerfreier Arbeitslohn, Entschädigungen nach
§ 24 Nr. 1 a, 1 b EStG)
- Abfindungen gem. § 3 Nr. 9 EStG
- Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen
(§32 b EStG)
- Einnahmen aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG)
- Einnahmen aus gesetzlichen Renten - nicht nur der Ertragsanteil (§ 22 EStG)
- Einnahmen aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1 a EStG) sowie aus gelegentlichen Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG)
- Einnahmen aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG)
- Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)
- Investitionen gemäß Investitionszulagengesetz 1999 (§§ 3 und 4)
- ein Drittel der Bemessungsgrundlage nach § 10 e, f, g, h EStG, nach § 7 FördG und dem Eigenheimzulagegesetz
Klagen vor den Finanzgerichten sind im Mitgliedsbeitrag enthalten. Der Beitrag wird jährlich neu ermittelt. Solange die Bemessungsgrundlage noch nicht neu errechnet worden ist, gilt vorläufig der gezahlte Mitgliedsbeitrag des Vorjahres. |